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Mein Kleingarten - was darf man bauen und errichten?
Das Kleingarten-Einmaleins |
Kleingartengröße
aber ohne
aber keine
Geht gar nicht: Externer Geräteschuppen. |
Dass man in Kleingartenkolonien keine großen, mehrgeschossigen Häuser mit Carport findet, die von einer 3 m hohen Betonmauer blickdicht abgeschottet sind, liegt mit Sicherheit nicht an den fehlenden Geldmitteln oder an der Sparsamkeit der Gartennutzer. Der Grund dafür liegt wohl eher in den unten aufgeführten Gesetzen, Verträgen und Verordnungen, die den möglicherweise übermütigen Kleingärtner in die Schranken weisen. Wichtig: Da sich Gesetze und Verordnungen ständig ändern, sollte bei baulichen Maßnahmen im Kleingarten immer zuerst der Vorstand oder der Bezirksverband der Kleingärtner befragt werden. Natürlich werden wir die hier aufgeführten Werte und Zahlen bei Änderungen sofort aktualisieren. Ob wir die Informationen auch immer sofort bekommen, ist eine andere Frage. Also, bitte vorher nachfragen! Gesetze und Verordnungen • Das Bundeskleingartengesetz
• Die Bauordnung für Berlin
• Die Laubenverordnung (seit 22.07.2006 außer Kraft, zum Teil in § 6a BauO Bln aufgenommen.)
• Der Zwischenpachtvertrag (Grundstückseigentümer und Zwischenpächter)
• Der Unterpachtvertrag mit der dazugehörenden Gartenordnung
• Der Parzellengrundriss mit eingemaßten Baulichkeiten
Für alle, die keine große Lust verspüren, die im schönsten Beamtendeutsch geschriebenen Verordnungen vollständig durchzulesen, sind die wichtigsten Regeln nachfolgend zusammengefasst.
Wie groß darf ein Kleingarten sein? Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 qm sein. Zusammenlegungen und Teilungen sind zwischen den Vertragsparteien abzustimmen.
Was ist bei Baumaßnahmen zu beachten?
Die Laube auf der Parzelle darf nur aus einem Baukörper bestehen. Sie muss entsprechend geltender Gesetze errichtet werden.
Grundfläche
Erlaubt sind eingeschossige Gartenlauben ohne Unterkellerung mit einer Grundfläche von höchstens 24 qm. Zur Gesamtfläche zählen auch Toilette, Geräteraum und ein überdachter Laubenvorplatz. Dachüberstände bis 0,80 m gehören nicht zur Grundfläche. Anbauten, Dachgauben oder Nebenanlagen sind unzulässig.
Maximale Höhe
Die maximale Höhe bei einem Pult- oder Flachdach beträgt 2,60 m. Bei Sattel, Zelt- oder Walmdächern sind höchstens 2,25 m bis zur untersten Kante der Dachfläche und 3,5 m Firsthöhe erlaubt.
(Maße gelten ab Fußbodenoberkante, die bis zu 0,25 m über dem Erdboden liegen darf)
Vorratsraum
Ein Vorratsraum (Fläche nicht größer als 2 m, Tiefe nicht über 0,80 m) mit Einstiegsklappe darf innerhalb der Laube angelegt werden. Einen Keller oder ein zusätzliches Stockwerk sind nicht zulässig (Ausnahme Schlafboden).
Standort
Für den Standort der Laube benötigt man die Zustimmung des Verpächters.
Heizen in der Laube
Wer seine Laube an kühlen Tagen beheizen will, muss wissen, dass feste Feuerstätten wie Öfen und Kamine nicht erlaubt sind, da die Laube ja nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienen soll. Geheizt werden kann mit Strom oder Propangas, wobei mit Propangas betriebene Heizungen wegen des Sauerstoffentzugs und wegen der Abgase ein Sicherheitsrisiko sein können.
Geräteschuppen
Da die Laube nicht nur dem Aufenthalt sondern auch der Unterbringung des Arbeitsmaterials dient, ist der Bau oder das Aufstellen eines seperaten Geräteschuppens nicht gestattet.
Was darf ich zusätzlich zur Laube noch errichten? Zäune und Sichtschutz
Mobile Gerätebox
Eine mobile Gerätebox bis zu einer Größe von 1,50 m x 1,0 m und ca. 1,30 Höhe ist zulässig.
Ein Gewächshaus
Wer seine eigenen Jungpflanzen aufziehen will, der kann sich ein Gewächshaus mit einer maximalen Grundfläche bis zu 12 qm und einer Höhe bis zu 2,20 m in den Kleingarten setzen. Auch hierfür braucht man die Zustimmung des Verpächters. Eine Zweckentfremdung zum Geräteschuppen wird aber nicht geduldet.
Fotovoltaik-Anlagen
Wer die Energiewende auch im Kleingarten vorantreiben will, darf sich eine netzunabhängige Fotovoltaik-Anlage mit einer Kollektorfläche von max. 5 qm oder eine solarthermische Anlage mit einer Kollektorfläche von ca. 2,50 qm errichten. Eine Verspargelung des Kleingartens mit Windkraftanlagen wird dagegen nicht geduldet.
Teich und Badebecken
Eine Alternative zu überfüllten sommerlichen Badeanstalten ist ein Badebecken im Kleingarten. Erlaubt sind aber nur transportable, nicht in das Erdreich eingelassenes Badebecken mit höchsten 3,60 m Durchmesser und einer Höhe von bis zu 0,90 m, die man im Winter wieder abbauen kann.
Erlaubt ist auch ein maximal 10 qm großer Teich mit flachen Randbereichen. Teiche dürfen nicht aus Beton oder Mauerwerk errichtet werden. Gartenteiche müssen im Sinne eines Feuchtraumbiotopes zur Bepflanzung geeignet sein.
Gemauerte Wasserbecken mit einer Grundfläche bis zu 2 qm und einer Tiefe von 50 cm sind ebenfalls erlaubt.
Kinderspieleinrichtungen
Ein Kinderspielhauses mit maximal 2 qm Grundfläche und einer Höhe bis 1,25 m darf ohne Zustimmung des Verpächters aufgestellt werden. Aber auch ein Spielhaus sollte nicht zweckentfremdet werden.
(Quellen: oben gelistete Gesetze und die hervorragende Zusammenfassung von Andre´ von Lindenhain e.V. )
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