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Mein Kleingarten - wie darf ich ihn nutzen

Das Kleingarten-Einmaleins

 
 
 
 
Kleingärtnerische Nutzung
 
 
 
 
das bedeutet:
 
• nichterwerbsmäßige Nutzung
 
• Gartenbauerzeugnisse anbauen
 
• Erholung
 
 
 
Drittelung in drei Bereiche:
 
• Nutzgarten
 
• Ziergarten
 
• Erholungsfläche


Wer schon einmal am Sonntag mit der Kettensäge seinen Apfelbaum fällen wollte oder gar versuchte seine heruntergekommene Laube gewinnbringend an Touristen unterzuvermieten, der wird schnell gemerkt haben, dass ein Kleingarten zwar eine schöne Sache ist, dass es aber auch einige Regeln gibt, an die man sich halten sollte. Wer dabei denkt, hier handelt es sich nur um blinde, bürokratische Regulierungswut von spießigen Laubenpiepern, der liegt sicher falsch. Ausgangspunkt für das Kleingartenregelwerk ist das Bundeskleingartengesetz, das die kleingärtnerische Nutzung genau definiert. Die hierin festgeschriebene Pachtpreisbindung macht Kleingärten für alle Gartenfreunde erst bezahlbar und schützt die Gärten vor Spekulanten. In Großstädten, wie Berlin, sind solche verpachteten, innerstädtischen Grünfächen aber auch immer begehrtes Bauland. Bei Nichteinhaltung der Kleingartenregeln besteht deshalb die Gefahr, den Kleingartenstatus und die damit verbundene Nutzung der Gärten zu verlieren.

 

 

Was bedeutet kleingärtnerische Nutzung

 
Der Begriff stammt aus dem Bundeskleingartengesetz  und schreibt einerseits die Art der Nutzung eines Kleigartens vor, ermöglicht aber andererseits auch bezahlbare Gärten für alle, die kein eigenes Haus mit Garten besitzen.
Laut Gesetz steht ein Kleingarten dem Kleingärtner nur zur nichterwerbsmäßigen Nutzung zur Verfügung. Dabei soll der Anbau von Gartenbauerzeugnissen und die Erholung im Vordergrund stehen.
Ein perfekter Kleingarten sollte aus drei verschiedenen Nutzungsteilen bestehen: 
 
1. Nutzgarten
Mindestens auf einem Drittel der gesamten Gartenfläche sollen Obst, Gemüse und Kräuter angebaut werden. Zum Nutzgartenanteil zählen: 
  • Beetflächen und Hochbeete mit ein- und mehrjährigen Gemüsepflanzen, Feldfrüchten, Heil- und Gewürzkräutern, Erdbeeren, Sommerblumen und anderen Kulturen;
  • Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt;
  • Frühbeete, Kompostanlagen, Gewächshäuser.
    (mindestens 10% der gesamten Gartenfläche sollte reine Beetfläche sein).
 
2. Ziergarten
Zum Ziergartenanteil gehören zum Beispiel Ziersträucher, Staudenbeete, Hecken, Steingarten oderTeich. Damit auch der Nachbar etwas Sonne abbekommt sind Pflanzen, die mehr als 4 m in die Höhe wachsen, nicht erlaubt.
 
3. Erholungsfläche
Dazu zählt die Laube (max. 24 m²), Terrasse, Wege, und Rasen. (Maximal 6% der Pachtfläche darf durch Beton­platten oder ähnliches versiegelt werden).
 
Damit auch die Allgemeinheit vom Erholungswert der Kleingärten profitiert, dürfen Hecken weder blickdicht, noch zu hoch sein. Außerdem sollte der Garten fachgerecht gepflegt und bewirtschaftet werden. Der Kleingärtner sollte in seinem Garten eine möglichst große Pflanzenvielfalt anstreben und für Nistmöglichkeiten, Winterschlafplätze und ähnliches sorgen, um die heimische Tierwelt zu unterstützen.